Schützenordnung der Eberner Schützen aus dem Jahre 1584

Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Ebern als von Alters bey uns wie auch anders wo löblich Herkommen, das man jerlich Under der gemeinen Bürgerschaft allhier umb ehrlicher Kurzweill und Uebung willen, ein nachbarlichs und freundlichs gesellen schiessen mit Zill oder Handbüchsen an verordneter Schisstatt angericht und gehalten, Und sich annero durch die Jüngeren Unerfahren allerley Unordnung begeben und zugetragen, deraus die gesellschaft zum unfrid, zwitracht und uneinigkeit gerathenn, bekennen demnach und thun Kunth alle renglichen, das aus wolbedachten Rath und erhaltung guter ordnung, fridts und einigkeit willen under den Schossmeistern und schütz, wir ihnen diese nachgeschriebene ordnung begreifen und darin einverleibten straff nachzukommen, do sich aber jemandts dieser ordnung wiedsetzen und verächtlich darwieder handelnwürde, der soll Uffs anpringen der schossmeister Uff andere Weg gestraft werden.

 

Ordnung der Schützen

 

Es solle alle und jede Schützen des Jahres am andern Pfinsttag zu schissen anheben, welcher das Beste tut, der soll dritthalb ein Parchet zu ein Wammes haben, so weit zween ganze Parchet so von den Bürgermeistern soll gegeben werden, raich nachmals sollen sie alle sonntag umb der Herrrn gab schissen, was die sein wirdt.

 

Es sollen alsbaldt den ander pfinstag schossmeister von Bürgermeister und Schützen geweld werden, welche schossmeister gepieten und verpieten sollen nach Raths der schützen.

 

Alle schützen sollen umb 12 Uhr uff dem Schissplatz alle sonntag erscheinen, anheben umb loss zu schissen.

 

Es solln ein jeder schütz 3 schüs thun und solches in drey umbgang welcher ein umbgang versäumpt, der soll sein schus verloren haben. Alle Schützen, so sie in dem schissplatz gehen sollen sie die schossmeister und schissgesellen ehren und grüßen.

 

Und welcher schütz oder schissgesell den andern lügenstrafft, oder sich mit einem Gotsschwur hören lasst, der soll gestrafft werden, umb ein neun pfenig.

 

Ein ieder soll neben dem Stand ein räumen, und welcher 3 mal abhebt, der soll den schus verloren haben.

 

Welcher kein schütz war und redt einem im Stand ein, der soll als baldt mit dem schützen recht gestrafft werden.

 

Welcher schütz die Scheuben dröff, das man Bley erkennen mag, den soll der schus gevolgt werden.

 

Wo aber einer ein mangel an seinem schus hat, der soll machts habenn, den Ziller zu heissen fur zu Lauffen, do er dem Ziller nit gelauben güt, der soll macht habenn, die zween schossmeister solches lassen zu besehenn, und so sie keinen schuss finden, so soll der Jenig schütze 4 pfennig einleg.

 

Welcher schütz under den schützen pley oder pulver zu leihen begert, der soll umb 4 pf. gestrafft werden.

 

So ein schütz kein eigen Büchsen hat, soll im Kein Parchet gevolgt werden, aber umb gewin zu schissen, soll er macht habenn.

 

Jtem wann der schützen unter sehen seindt, so soll ihnnen an Barchent nach gefallem und wilkühr der Bürgermeister und ihrem verhalten gegeben werden.

 

Jtem welcher schütz nicht alle schisstag erscheint, und nit erlaubnis von schossmeistern hat, der soll doch das einlegegeld hernach gebenn und das schuldig sein.

 

Jtem welcher im Wirtshaus ein Hader anfacht, der soll für alle seine schissgesellen die zech bezalenn.

 

Jedoch behalten Wir Uns und Unseren nachkommen laut und ausdrücklich bevor, diese ordnung ins Künftig der sach erheischend notturft nach zu mindern, zu mehren oder gar abzuthun und einen neuen zu machen und auff zu richten, wie es Uns oder Jinen nach gelegheit der Zeit auch der schossmeister und schissgesellen verhaltung nach für nutz und dienlich ansehen werdt.

Gebenn under Unsern und gemeiner Statt uffgetrucktem Secret Jnsigell Freytags vor Michaelis den 28. September jm 1584 Jahre.